Unser vereinsleben

Satzung der Ortenberggemeinde

Ämter und Aufgaben werden in ihrer eigenen Wortform genannt, unbeschadet des leiblichen Geschlechtes der jeweiligen Inhaber (w/m/d).

  1. Der am 23.11.1979 gegründete Verein trägt den Namen Ortenberggemeinde e.V.
  2. Sitz ist Marburg.
  3. 3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen.
  1. Förderung des Wohles und der Interessen der Bewohner des Ortenbergviertels auf unabhängiger, konfessionell und parteilich neutraler Basis. Dieser Zweck wird verwirklicht durch

a) Vertretung der Interessen der Mitglieder nach innen und außen

b) Förderung des Gemeinschaftsbewusstseins und Bürgersinns sowie der Nachbarschaft

c) Informationen über die den Stadtteil betreffenden Belange

d) Förderung der Gemeinschaft durch Begegnungen von Jung und Alt

e) Angebote zur regelmäßigen, gemeinsamen Freizeitgestaltung im Sozial-, Kultur- und Bewegungsbereich

f) Pflege der vorgenannten Aufgaben durch Treffen und Veranstaltungen der Mitglieder und Freunde des Vereins.

  1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben. Jugendliche werden bis zur Volljährigkeit beitragsfreie Mitglieder ohne Stimmberechtigung. Danach können sie ab Volljährigkeit auf Antrag beitragsfrei geführt werden, solange sie wegen Schulbesuchs, Studium oder Berufsausbildung ohne eigenes Einkommen sind.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen und ist vollständig auszufüllen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben zu werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Sie wird dem Mitglied schriftlich bestätigt.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch
  6. a) Tod

    b) Austritt .

    Dieser kann nur bis zum Ende eines Jahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Erfüllung der noch gegenüber dem Verein bestehenden Verbindlichkeiten.

    c) Ausschluss

    aa) Der Ausschluss erfolgt automatisch durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge mehr als 6 Monate in Verzug ist.

    bb) Auf Antrag erfolgt der Ausschluss eines Mitglieds, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Das ist z.B. der Fall, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder satzungsgemäß gefasste Beschlüsse verstoßen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Von vorstehend beabsichtigtem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zur Stellungnahme zu benachrichtigen. Danach entscheidet der Vorstand.

    Das Ergebnis ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann das Mitglied binnen 2 Wochen beim Vorstand Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Nach der Ausschlusserklärung des Vorstandes ruhen die Rechte des Mitglieds bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

  7. Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes Mitglied kann für jedes Amt im Vorstand gewählt werden.

Die Mitglieder sind gehalten, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung zu beachten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen anzuerkennen sowie den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

  1.  Personen, die sich um die Ortenberggemeinde besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes geehrt werden.
  2. Mitglieder, die sich in außerordentlichem Maße um die Ortenberggemeinde verdient gemacht haben, können nach Beschluss des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Sie genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder; von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages sind sie befreit.

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der Vorstand

d) die Kassenprüfer.

  1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel im 1.Quartal des Jahres statt. Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
  3. a) die Genehmigung des Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes

    b) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben

    c) die Wahl des Vorstandes

    d) die Festlegung der Beitragsordnung

    e) die Entscheidung über eine Satzungsänderung

    f) die Bestätigung von Entscheidungen, die vom Vorstand gemäß § 9 Satz 2 und Satz 3 getroffen wurden

    g) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen durch Veröffentlichung in der Stadtteilzeitung „Der Ortenberger“ unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Sollte dies nicht möglich sein, so erfolgt die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder E-Mail mit derselben Frist. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
  6. Die Tagesordnung hat stets auch die Punkte „Anträge“ und „Verschiedenes“ zu enthalten.
  7. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 14 Tage vorher beim Vorstand eingegangen sein. Sie werden bei der Versammlung den Mitgliedern vorgelegt. Über einen nicht fristgerecht eingereichten Antrag kann nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mehrheit dies beschließt. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen mit der vorläufigen Tagesordnung und der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für dringend erforderlich hält. Jedes Mitglied hat das Recht, beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen. Diese ist einzuberufen, wenn 5 % der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
  9. Die Mitgliederversammlung findet präsent statt. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann auch virtuell oder hybrid getagt werden. Der Vorstand teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit und gibt darin auch das Verfahren zum Zugang zur Versammlung bekannt.
  1.  Der Vorstand besteht aus
  2. a) dem 1. Vorsitzenden

    b) dem 2. Vorsitzenden

    c) dem Kassenführer

    d) dem Schriftführer.

    Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand, der den Verein gesetzlich vertritt. Jedes seiner Mitglieder besitzt Alleinvertretungsberechtigung.

  3. Außerdem werden bis zu 9 weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt, deren Aufgaben/ Tätigkeitsbereich/Verantwortlichkeit in der konstituierenden Vorstandssitzung festgelegt werden.
  4. Bei Bedarf können durch den Vorstand weitere Mitglieder für besondere Aufgaben berufen werden, ferner ein Ersatz für ein im Lauf des Geschäftsjahres ausgeschiedenes Vorstandsmitglied. Diese sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen und haben bis dahin im Vorstand kein Stimmrecht.
  5. Der Vorstand tagt in der Regel 1 x monatlich. Eine zusätzliche Sitzung ist einzuberufen, sofern die Vereinsbelange es erfordern oder mindestens 3 Vorstandsmitglieder es verlangen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, hat eine weitere Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen stattzufinden. Diese ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
  7. Jedes Vorstandsmitglied kann vorzeitig durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
  8. Die Amtszeit des Vorstandes dauert von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur übernächsten. Sollte eine solche aus besonderen Gründen nicht stattfinden können, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl weiter im Amt.
  9. Die Vorstandssitzungen finden präsent statt; wegen besonderer Umstände auch virtuell oder in Hybridform. Die Einladungen erfolgen stets per Email.
  10. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere
  11. a) die Geschäftsführung des Vereins

    b) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    c) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

    d) der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen

    e) die Verwaltung des Vereinsvermögens

    f) die Erstellung des Jahresberichts sowie die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

  12. Die Vorstandsmitglieder sind in Angelegenheiten, die der Vertraulichkeit bedürfen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
  13. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit darf ausnahmsweise der geschäftsführende Vorstand allein entscheiden, wenn eine Vorstandssitzung nicht einberufen werden kann . Er hat die weiteren Vorstandsmitglieder darüber zu informieren.
  1.  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei jedes Jahr einer ausscheidet und einer neu gewählt wird.
  2. Sie überprüfen am Ende eines Geschäftsjahres die Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Über das Ergebnis ihrer Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung einen Bericht.
  3. Liegen keine Beanstandungen vor, beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Kassenwart legt über das Geschäftsjahr einen Kassenbericht vor. Dieser besteht aus einer Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen. Der Kassenbericht liegt bei der Mitgliederversammlung zur Einsicht aus.
  1. Über Art und Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Beitragsermäßigungen zu gewähren.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Vorstandswahlen einen Wahlausschuss, der aus mindestens 2 Mitgliedern besteht.
  2. Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht für den Vorstand wählbar.
  3. Die zu wählenden Kandidaten werden aus der Mitgliederversammlung heraus vorgeschlagen. Es wird für jede zu besetzende Position eine Vorschlagsliste aufgestellt. Blockwahl ist nicht zulässig.
  4. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen jedoch auf Antrag eines Mitglieds geheim durchgeführt werden.
  5. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit, außer in den Fällen der § 8 Satz 2 g) und § 16 Satz 1, wofür eine 3/ 4 – Stimmenmehrheit erforderlich ist.

Über sämtliche Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und bei der Mitgliederversammlung die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben; sonst genügt die Unterschrift der Protokollführers.

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind
  • Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht
  • Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. bei Austritt aus dem Verein ( Recht auf „Vergessenwerden“)
  • Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format ( Recht auf Datenübertragung ) Art. 20 DSGVO.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit geschlossen werden.
  2. Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt 2 Liquidatoren.
  3. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fließt einem gemeinnützigen Zweck zu, den die nach Satz 1 einberufene Mitgliederversammlung festlegt.

Die Satzung wurde am 21.3.1980 beschlossen; sie wurde am 23.10.1981, am 15.3.1996, am 21.3.2004, am 14.3.2014 geändert und durch die Mitgliederversammlung am 22.11.2022 in der jetzt vorliegenden Fassung beschlossen.

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